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Zu wenig deutsches Essen berechtigt nicht zu Preisminderung der Kreuzfahrt

Kay P. Rodegra, Dozent für Reise- und Luftverkehrsrecht und Fachjournalist

Heute im Sonntags-Interview: Reiserecht-Experte Kay P. Rodegra *

Kay P. Rodegra: Rund um Kreuzfahrten gibt es immer wieder auch zahlreiche Rechtsfragen zu klären. Sie haben über das Thema ein Buch verfasst, das kürzlich erschienen ist. Worum geht es in «Mein Recht bei Kreuzfahrten»? .

Es ist in erster Linie ein Buch für den Verbraucher, also für denjenigen der erstmals eine Kreuzfahrt machen möchte oder auch schon zu der Gruppe der leidenschaftlichen Kreuzfahrer gehört. Es werden typische Probleme, die bei Kreuzfahrten entstehen können, angesprochen und mit einfachen Worten die Rechtlage erklärt. Es geht also beispielsweise um die  Reisebuchung, Reiseversicherungen, Probleme bei der Anreise zu Schiff, Reisemängel auf dem Schiff oder bei Routenänderungen, Unfälle an Bord, Gepäckprobleme bis hin zur richtigen Reklamation nach der Reise.

Das Buch beinhaltet auch viele praxisnahe Tipps. Natürlich ist eine Kreuzfahrt eine tolle Sache und die meisten Reisen verlaufen zum Glück auch ohne Probleme und man kann den schönen Urlaub auf See und Flüssen in vollen Zügen genießen. Aber, wenn doch mal etwas schief laufen würde, hat man mit dem Buch einen ersten Wegweiser dafür, was zu tun ist und welche Rechte man hat.

Wer Ihren Ratgeber «Mein Recht bei Kreuzfahrten» kauft (der übrigens nur 10 Euro kostet), bekommt auch kostenlos die Würzburger Tabelle mitgeliefert. Was ist die Würzburger Tabelle?

Die „Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten“ enthält eine Auflistung zahlreicher Urteile die im Zusammenhang mit Kreuzfahrten ergangen sind. Dabei geht es nicht nur um Urteile zugunsten von Urlaubern, sondern es finden sich auch viele Urteile darüber, wenn ein Gericht zum Ergebnis gekommen ist, dass ein Urlauber keine Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter oder auch eine Fluggesellschaft hat. Die Tabelle hat also eine neutrale Ausrichtung. Sie ist daher für beide Vertragsparteien, also Kunde und Reiseveranstalter, dienlich. Die Würzburger Tabelle ist kostenfrei unter www.würzburger-tabelle.de einsehbar und wird ständig erweitert.

Ich freue mich übrigens über jedes Urteil, das mir Urlauber zusenden.

Wenn wir schon einen Kreuzfahrt-Rechtsexperten an Bord haben, dann möchten wir ihm natürlich auch einige Fragen stellen, die mit unserem Thema zu tun haben. Beispielsweise kann es ja aus wettertechnischen Gründen passieren, dass die Reederei einen oder auch mehrere Häfen nicht anlaufen kann. Habe ich da Anspruch auf Ermässigung gegenüber dem Reiseveranstalter?

Ja. Wird eine zugesagte Reiseroute geändert und fallen Häfen oder Anlandungen aus, liegt ein Reisemangel vor. Der Anspruch auf eine Preisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter ist verschuldensunabhängig, auf den Grund der Änderung kommt es daher nicht an. Ganz egal also, ob das Wetter, der Wasserstand oder konkrete Gefahren für die Änderung verantwortlich sind. Etwas anders gilt, wenn der Urlauber wegen der Routenänderung zusätzlich Schadensersatz fordert. Hier muss ein Verschulden des Reiseveranstalters vorliegen.

Ich habe eine Balkonkabine gebucht, bekomme aber nur eine Aussenkabine oder gar nur eine Innenkabine. Welchen Anspruch habe ich in diesem Fall?

Das ist natürlich ein gravierender Reisemangel. Wer trotzdem die Reise antritt, kann eine höhere Preisminderung fordern. Aber der Anspruch des Urlaubers ist noch weitreichender. Die Kabinenlage/Kategorie ist ein wesentliches Kriterium bei der Buchung einer Kreuzfahrt. Wird die zugesagte Balkonkabine nicht bereitgestellt und soll man stattdessen in eine Aussenkabine mit Bullauge oder gar Innenkabine, braucht man die Reise gar nicht antreten. Der Urlauber bekommt dann seinen Reisepreis zurück und kann zusätzlich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude fordern.

Seekrankheit ist ein Problem, dass leider immer wieder Passagiere betrifft. Ich liege nun die Hälfte meines Urlaubs in der Kabine, weil ich den Wellengang nicht ertrage. Bekomme ich eine Entschädigung?

Nein. Seekrankheit gehört zum sogenannten allgemeinen Lebensrisiko. Nur wenn man nachweisen kann, dass dem Schiffsbetreiber (Reiseveranstalter) ein Verschulden an der Erkrankung vorzuwerfen ist, z.B. Lebensmittelvergiftung an Bord, Unfall  an Bord, hat man Ersatzansprüche.

Aus Ihrer Praxis. Können Sie uns die eine oder andere amüsante Frage von Kreuzfahrt-Touristen verraten?

Da gibt es keine Frage, die es nicht gibt. Man wundert sich dann schon manchmal, dass Passagiere Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen möchten, weil ihnen das Essen an Bord nicht „deutsch“ genug ist, die Musik in der Disco nicht gefällt, im Hafen Hafengeräusche stören, die Sonnenliegen an Deck zu eng zusammenstehen, Stimmen aus der Nachbarkabine zu hören sind oder zu viele andere Nationalitäten an Bord sind.

* Kay P. Rodegra,  Dozent für Reise- und Luftverkehrsrecht und Fachjournalist, ist Spezialisiert auf deutsches und österreichisches Recht. Die Antworten auf unsere Fragen gelten somit in erster Linie für diese beiden Länder und können für die Schweiz abweichen.

 

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